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Rattenköderstation.TECHNIK. WISSEN. SICHER AUSWÄHLEN.
Startseite / Recht & Nachweise: Kanalstationen und § 18 IfSG

Fachstand 23.10.2026

Recht und Nachweise. Präzise zugeordnet.

Die Hardware, die konkrete Bestückung und die Art des Einsatzes haben unterschiedliche Anforderungen. Hier ordnen wir die wichtigsten Punkte für Ihre Beschaffung ein.

Einordnung

Wann ist § 18 IfSG relevant?

§ 18 IfSG betrifft unter anderem behördlich angeordnete Maßnahmen gegen Gesundheitsschädlinge. Dabei sind die in der gesetzlichen Regelung vorgesehenen anerkannten Mittel und Verfahren maßgeblich; Ausnahmen bedürfen der dort geregelten behördlichen Zustimmung.

Daraus folgt keine pauschale Pflicht, bei jeder privaten oder betrieblichen Rattenmaßnahme ausschließlich eine §-18-gelistete Station einzusetzen. Umgekehrt ersetzt der Kauf einer anerkannten Station weder eine passende Mittelzulassung noch die vorgeschriebene Qualifikation und sichere Arbeitsweise.

Nachweisübersicht

Kanalstationen in der UBA-Liste.

Abgleich mit der Liste vom September 2026
ModellB-NummerEinordnung
Rattenkugel 2.0B-0332-00-00Eindeutige Modellzuordnung in der geprüften Liste.
Funke Kanalbox Typ 2B-0328-00-00Eindeutige Modellzuordnung in der geprüften Liste.
EP-SP SPLINTERB-0343-00-00Eindeutige Modellzuordnung in der geprüften Liste.
RaSta Köderschutzstation für den Kanal 2.0B-0341-00-00Angebotene Ausführung entsprechend der bestätigten Version 2.0.
FloatBoxNicht aufgeführtKeine Anerkennung aus der geprüften Liste ableitbar.
RFR 1.0Keine Anerkennung ausgewiesenKein ausgewiesenes §-18-Verfahren.
UPTOGOKeine Anerkennung ausgewiesenKein ausgewiesenes §-18-Verfahren.

Die Liste beschreibt anerkannte Verfahren für den dort genannten Einsatz. Die Zuordnung ist keine allgemeine Sicherheitsgarantie für jede Einbausituation.

Aktuelle Produktbedingungen beachten

Anwendung, Umwelt und Übergangsregeln.

Kein Kontakt mit Abwasser

Bei einem Einsatz in der Kanalisation sind die konkreten Zulassungsbedingungen zum Schutz vor Wasserkontakt und Austrag einzuhalten. Die Station muss unter den tatsächlichen Rückstaubedingungen passend eingesetzt werden.

Änderungen 2026

Aktualisierte Risikominderungsmaßnahmen und produktbezogene Übergangsfristen sind zu berücksichtigen. Ein einzelnes Stichtagsdatum beschreibt nicht automatisch die Lage jeder bestehenden Zulassung.

Monitoring ist ein eigener Vorgang

Ein dokumentierter Kontrollpunkt ist nicht gleichbedeutend mit einer Erlaubnis zur dauerhaften Auslage eines Mittels. Befallsunabhängige Dauerbeköderung und Monitoring sind zu unterscheiden.

Gewässerschutz und Regeln vertiefen ↗
Persönlich anfragen

Ihr Standort. Ihre Anforderungen.

Senden Sie uns die geplante Anwendung, Stückzahl und Montagebedingungen. Wir erstellen Ihnen kostenlos und unverbindlich ein Angebot für Ihr betriebliches Projekt.

Projekt anfragen ↗
Ergänzend zur Stationsanerkennung

Ködermaterial und berufliche Verwendung

Rodentizide: nur für nachweislich sachkundige berufliche Anwender.

Wir prüfen vor einer Belieferung den erforderlichen Sachkundenachweis. Firmenzugehörigkeit oder eine Anfrage allein ersetzen den Nachweis nicht. Stationen, giftfreie Monitoringmaterialien und Zubehör erhalten B2B-Kunden ohne Sachkundenachweis.

Zieltier, Einsatzort und Produktzulassung gehören zusammen.

Hausratte, Wanderratte und Hausmaus sind unterschiedliche Zielorganismen. Eine Angabe „in und um Gebäude“ erlaubt nicht automatisch Freiland- oder Kanalanwendungen. Zulässige Kombinationen ergeben sich ausschließlich aus der aktuellen Zulassung, dem Etikett und der Gebrauchsanweisung des konkreten Mittels einschließlich Verwendergruppe und Auflagen. Eine passende Station erweitert die Mittelzulassung nicht.

Anwendungsgrenzen und Nachweisprüfung ↗